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Guten Morgen 🌞,
dies ist eine Frage konkret an die Admins / Operators.
Ich konnte im gesamten Forum zum Thema "Widerrufs-Button", der zum 19.06.26 verpflichtend auf Verkaufsplattformen mit Verkauf an Verbraucher eindeutig zu finden sein muss, nichts finden. Aber vielleicht hab ich es übersehen?
Da der Termin näherrückt, mache ich mir so meine Gedanken.
Die gesetzliche Änderung betrifft ausnahmslos alle Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, für die grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist. Das schließt neben klassischen physischen Waren explizit auch Dienstleistungen und digitale Inhalte mit ein, denn für eben jene besteht dem Grunde nach ein Widerrufsrecht.
Hierzu findet man bei der it-Recht Kanzlei folgenden Wortlaut:
"Gilt die Pflicht auch für Verträge zur Bereitstellung von digitalen Inhalten?
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt auch für online geschlossene Verträge zur Bereitstellung von digitalen Inhalten, sofern für diese ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Regelung betrifft alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und eben auch digitale Inhalte/Dienstleistungen (z. B. E-Books, Online-Kurse), sofern ein Widerrufsrecht gegeben ist. Auch insoweit soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Vertrag ebenso einfach zu widerrufen, wie er ihn geschlossen hat.
Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass der Unternehmer das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zum Erlöschen bringen kann. Denn zum einen müssen diese Voraussetzungen erst einmal vorliegen und zum anderen besteht eine solche Möglichkeit grundsätzlich auch bei Verträgen über Dienstleistungen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers in Bezug auf einen konkreten Vertragsgegenstand (digitalen Inhalt) vorzeitig erloschen, so würde es auch nicht wieder dadurch aufleben, dass der Unternehmer auf seiner Website (weiterhin) einen Widerrufsbutton bereitstellt. Denn hiermit kommt der Unternehmer lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach und trifft keine Aussage zum Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Einzelfall."
Mir ist klar, dass CrazyPatterns hier in diesem Fall der Händler ist und bei Verstoß - theoretisch - haftet. Aber bei ETSY liegt ja zumindest bezüglich digitaler Produkte das gleiche Szenario vor und da mutmaßt die itRecht Kanzlei bzw. Kassenklingeln.de, dass die einzelnen Händler verschuldensunabhängig trotzdem haften könnten (nach § 3a UWG).
Wie ist das hier bei CrazyPatterns gelöst bzw. geplant?
Liebe Grüße
Paula
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